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Der Staat unterstützt Sie bei der Investition in Ihre berufliche Zukunft mit passenden Förder-Modellen und Finanzierungen. Hier erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, Fördermittel zu beantragen. Wir stehen Ihnen bei Fragen jederzeit gerne telefonisch zur Verfügung.

Im Gespräch können wir klären, welche Weiterbildungsziele Sie verfolgen, über welche Qualifikationen Sie verfügen, welcher Lehrgang für Sie der Richtige ist und wie Sie dann optimal gefördert werden können.

Wir unterstützen und beraten Sie von Anfang an bei der Investition in Ihre berufliche Zukunft.

Wir sind für Sie da. Rufen Sie uns an, es lohnt sich!

Auf unseren Seiten finden Sie von unseren Experten ausgesuchte und interessante Möglichkeiten, wie Ihre Aus-, Weiter- oder Fortbildung unterstützt werden kann. Beachten Sie bitte, dass neben den Förderinstrumenten der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland eine Reihe weiterer Programme zur Verfügung stehen, mit denen Ihre Bildungswünsche umgesetzt werden können.

Eine umfassende Übersicht ist auch unter www.foerderdatenbank.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu finden.


  • Förderung nach Qualifizierungschancengesetz

    Mit dem Gesetz wurden finanzielle Fördermittel festgelegt, die Unternehmen nutzen können, um ihre Mitarbeiter durch Weiterbildungen auf die zukünftigen Herausforderungen ihres Arbeitsfeldes vorzubereiten. Dementsprechend ist das Qualifizierungschancengesetz nicht nur für den Arbeitgeber interessant, der dadurch Weiterbildungskosten und Lohnausfälle reduzieren kann, sondern auch für Arbeitnehmer. Hat der Arbeitnehmer Interesse an einer entsprechenden Weiterbildung, hat er mit der Förderung gute Argumente, warum sich sein Unternehmen an der Weiterbildung beteiligen sollte.

    Die Förderung soll darauf ausgerichtet sein, Arbeitnehmern, deren berufliche Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, um den genannten Herausforderungen besser begegnen zu können. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben, also in einem Beruf, in dem Engpässe an Fachkräften bestehen.

    Es müssen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Es darf sich nach dem Qualifizierungschancengesetz um keine Weiterbildung handeln, die gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Dauer der Weiterbildung muss außerdem mindestens 160 Stunden betragen.

    Den Antrag kann der Arbeitgeber direkt bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen, die diesen auch genehmigt. Die Bundesagentur für Arbeit bietet hierfür auch eine Beratung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer an.

  • Bildungsgutschein (Bundesagentur für Arbeit)

    Im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung können die Agenturen für Arbeit bei Vorliegen der Voraussetzungen Bildungsgutscheine für zuvor individuell festgestellte Bildungsbedarfe aushändigen.

    Der Bildungsgutschein weist unter anderem das Bildungsziel, die zum Erreichen des Bildungsziels erforderliche Dauer, den regionalen Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer von längstens drei Monaten, in der der Bildungsgutschein eingelöst werden muss, aus.

    Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen kann die Interessentin oder der Interessent den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger seiner Wahl einlösen.

    Bitte beachten Sie: Auch die Maßnahme muss für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein. Ihre Teilnahme muss notwendig sein, um sich bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine konkret drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist. Antragsteller/innen müssen in der Regel entweder eine Berufsausbildung abgeschlossen oder drei Jahre eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben.

    Vor Beginn der Teilnahme an einer Weiterbildung muss eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt sein.

  • Aufstiegs-BAFöG (Bundesministerium - Bildung)

    Das von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen. Hierzu gehört nun auch unser Bildungsangebot der Weiterbildung zur staatlich anerkannten Hygienefachkraft.

    Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.

    Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung. Gefördert wird nicht notwendigerweise nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung pro Person. Wenn Sie bereits eine selbst finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert haben, verlieren Sie hierdurch nicht Ihren Förderanspruch.

    Wer wird gefördert?
    Alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten. Und das unabhängig vom Alter.

    Wie wird gefördert?
    Bei der Finanzierung Ihrer Fortbildung können Sie auf die Unterstützung von Bund und Ländern durch das Aufstiegs-BAföG bauen. Beantragen Sie Zuschüsse zu Prüfungs- und Lehrgangsgebühren oder bei Vollzeitmaßnahmen Unterstützung zum Lebensunterhalt.

    Beispiele
    Die Förderung mit AFBG beinhaltet Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen! Hinzu kommmt die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über die Differenz zwischen Zuschussanteil und maximalem Förderbetrag abzuschließen. Die Zuschussanteile variieren je nach Fördergegenstand (Maßnahmekosten, Unterhaltsbedarf etc.).

    Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren können Sie einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren erhalten, und zwar bis maximal 15.000 Euro. 40 Prozent der Förderung erhalten Sie als Zuschuss. Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.

    Quelle: www.aufstiegs-bafoeg.de

  • Bildungsprämie (Bundesministerium - Bildung)

    Das Programm der Bildungsprämie ist am 31.12.2021 ausgelaufen, daher werden keine neuen Gutscheine mehr ausgegeben. Bitte beachten Sie, dass die Gutscheine eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten nach Ausgabe haben. Einige Prämiengutscheine können daher noch bis spätestens Juni 2022 eingesetzt werden.

    Quelle und weitere Informationen unter: http://www.bildungspraemie.info

  • Bildungs-Scheck (länderbezogene Modelle)

    Die Bezeichnung "Bildungsscheck" ist zunächst beschränkt auf die Bundesländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen sowie Mecklenburg-Vorpommern. Die Richtlinien ähneln jedoch denen des "Qualifizierungschecks" (Hessen) bzw. "Quali-Schecks" (Rheinland-Pfalz). Diese und weitere Landes-Förderprogramme können Sie auch der folgenden Übersicht entnehmen:

    • Baden-Württemberg: Qualifizierungsoffensive
    • Bayern: WeGebAU
    • Berlin: "Bildungsurlaub
    • Brandenburg: Bildungsschecks und weitere Fördermöglichkeiten
    • LernNetz Berlin-Brandenburg: Einarbeitungs- und Qualifizierungszuschuss​
    • Bremen: Fachkräfteinitiative
    • Hamburg: Förderung durch die Mittelstandsförderung, Bildungsurlaub
    • Hessen: Qualifizierungsscheck
    • Mecklenburg-Vorpommern: Bildungsscheck
    • Niedersachsen: IWiN – Individuelle Weiterbildung in Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen: Bildungsscheck NRW
    • Rheinland-Pfalz: Bildungsfreistellung, Qualischeck
    • Saarland: Lernziel Produktivität
    • Sachsen: Förderprogramme des europäischen Sozialfonds
    • Sachsen-Anhalt: Förderung der Qualifizierung von Beschäftigten,
    • Schleswig-Holstein: Zukunftsprogramm Arbeit, Weiterbildung für Beschäftigte
    • Thüringen: Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds
  • BDF-Förderung (Bundeswehr-Förderungsdienst)

    Der Berufsförderungsdienst (BFD) ist zuständig für die schulische und berufliche Bildung der Soldatinnen und Soldaten. Seine Aufgabe ist es, die ausscheidenden Soldaten auf Zeit (SaZ) erfolgreich in einen Zivilberuf einzugliedern und ihnen die Chance zu einem beruflichen und sozialen Aufstieg mit auf den Weg zu geben.

    Grundlage des Angebotes des BFD ist das Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Es stellt allen Soldaten auf Zeit (SaZ), Berufsoffizieren im fliegerischen Dienst mit besonderer Altersgrenze (BO 41), Grundwehrdienstleistenden und freiwillig zusätzlich Wehrdienstleistenden (FWDL) eine je nach Dauer der Dienstzeitverpflichtung unterschiedlich breite Palette an Leistungen zur Verfügung, die systematisch aufeinander aufbauen.

    Berufliche Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit für SaZ und BO41 steht hier ein zeitlich und finanziell nach der Verpflichtungszeit gestaffelter Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung zur Verfügung.

    Unter beruflicher Bildung versteht man die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben, Verwaltungen und Hochschulen. Im Zusammenspiel mit Beratung und Förderung während der Dienstzeit wird hier ein maßgeschnei-dertes Paket zur Unterstützung der Eingliederung in den Zivilberuf geschnürt.

    Quelle und weitere Informationen: www.iud.bundeswehr.de

  • Bildungsurlaub (länderbezogene Modelle)
    Ihr Recht auf Bildungs­urlaub

    In den meisten Bundes­ländern haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Zeit fürs Lernen.

    Für diesen Bildungs­urlaub muss der Arbeit­geber seinen Mitarbeitern eine bestimmte Zahl von Tagen frei­geben, damit sie an einer Weiterbildung teilnehmen können. Der Kurs muss als Bildungs­urlaub anerkannt sein. Der Arbeitgeber muss den Bildungs­urlaub genehmigen, auch wenn sein Unternehmen keinen direkten Nutzen davon hat. Nur wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen­sprechen, etwa dass während der Ferien­zeit ohnehin weniger Kollegen anwesend sind, darf der Chef die Frei­stellung ablehnen.

    Der Arbeitnehmer muss den Bildungs­urlaub aber spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung beantragen. Bildungs­urlaub ist bislang in zwölf Bundes­ländern geregelt. In Baden-Württem­berg, Bayern, Sachsen und Thüringen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Bis zu zwei Wochen möglich! Wer, wann, wie viele Tage und für welche Veranstaltung Bildungs­urlaub nehmen kann, regelt jedes einzelne Bundes­land für sich. Fast über­all dürfen Arbeitnehmer fünf Arbeits­tage pro Kalender­jahr freinehmen. Während des Bildungs­urlaubs zahlt der Arbeit­geber das Gehalt weiter. Die Kosten für die Weiterbildung selbst (also Kurs­gebühren, Ausgaben für Lehr­mittel oder Fahrt- und Unterbringungs­kosten) trägt der Arbeitnehmer. Wie bei jeder anderen Aus- oder Weiterbildung können Sie dafür jedoch Fördermittel beantragen oder die Ausgaben von der Steuer absetzen.

  • Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Finanzierungen / Kofinanzierungen
    Von einer beruflichen Weiterbildung profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugleich.

    Da bietet es sich an, die Weiterbildungskosten zu teilen; manchmal übernimmt der Arbeitgeber die Kosten sogar vollständig, verlangt jedoch eine so genannte Bindungsfrist. Wenn der Arbeitgeber eine Weiterbildung teilweise oder ganz finanziert, möchte er die neu erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch für das Unternehmen nutzen. Deshalb verlangt er als Gegenzug für die Finanzierungsspritze häufig eine Bindungsfrist vom Arbeitnehmer.

    Wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf dieser Frist aus dem Unternehmen ausscheidet, muss er die Kosten für die Weiterbildung zumindest teilweise zurückzahlen. Das ist üblich und völlig legal, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In welcher Form der Arbeitgeber den Weiterbildungswillen unterstützt, hängt vom Einzelfall ab. Die Palette reicht von Lernzeiten am Arbeitsplatz bis hin zur vollständigen Kostenübernahme.

    Eine besonders willkommene Hilfestellung ist die vollständige oder teilweise Übernahme der Kosten. Hier gibt es unterschiedliche Modelle: Entweder der Arbeitgeber übernimmt – zumindest teilweise – die Lehrgangsgebühren oder er zahlt nach bestandener Abschlussprüfung eine Erfolgsprämie. Möglich ist auch die Finanzierung über eine Art Mitarbeiterdarlehen. In diesem Fall schießt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lehrgangsgebühren vor und erlässt ihm jeden Monat eine bestimmte Summe.

    Zusätzlich oder stattdessen unterstützen viele Arbeitgeber den Weiterbildungswillen ihrer Mitarbeiter durch reduzierte Arbeitszeiten. Möglich ist zum Beispiel, dass das Unternehmen den Arbeitnehmer für die Teilnahme an Seminaren oder Klausuren freistellt.

    Zudem könnte eine Kombination mit Mitteln aus dem Europäischen Strukturfonds erfolgen, wobei zwischen 45 und 80 Prozent der Weiterbildungskosten übernommen werden.

    Sprechen Sie einfach mal mit Ihrem Arbeitgeber !
  • BHFS-Förderung
    Auch wir unterstützen Sie!

    Folgende Personenkreise gewährt die Berliner Hygiene Fachschule einen Nachlass auf alle Lehrgangsgebühren, sofern keine anderen Förder-Modelle zur Verfügung stehen:

    • 10 % Arbeitssuchende
    • 10 % Schüler und Studenten
    • 10 % Bundeswehrangehörige und Zivildienstleistende
    • 10 % Rentner
    • 10 % Schwerbehinderte
    • 10 % ehemalige BHFS-Teilnehmer

    Für Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die einen beruflichen Aufstieg begründen oder über einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen andauern, können Finanzierungen (zinslose Ratenzahlungen) mit uns vereinbart werden.

    Sprechen Sie uns an: Wir werden Ihnen behilflich sein !

  • Steuerliche Absetzbarkeit (Ihr Finanzamt)

    Ihr Finanzamt unterscheidet zwischen Ausbildung und Fortbildung. Das ist deshalb wichtig, weil Sie die Kosten für eine Ausbildung nur begrenzt und die Kosten für eine Fortbildung komplett von der Steuer absetzen können. Eine Ausbildung ist steuerrechtlich gesehen eine Lehre, eine Ausbildung oder ein Studium zum Erlernen eines künftigen Berufs.

    Details darüber, welche Kosten Sie hier steuerlich absetzen können, erfahren Sie in unserem Top Thema Kosten für eine Ausbildung von der Steuer absetzen. Eine Fort- oder Weiterbildung dagegen ist im Steuerrecht jede Bildungsmaßnahme, die Sie als Arbeitnehmer nach Ihrer ersten abgeschlossenen Ausbildung in Anspruch nehmen. Dazu zählen zum Beispiel Messebesuche, Seminare, Abendkurse, ein zweites Studium oder eine Promotion.

    Diese Kosten könnten Sie absetzen: Eine Fortbildung muss Ihre berufliche Qualifikation fördern. Dann unterstützt der Staat Ihre Mühen und Sie können die Kosten für Ihre Fort- und Weiterbildung als berufliche Ausgaben in Ihrer Steuererklärung, genauer gesagt in der Anlage N auf Seite 2, angeben. Dazu zählen zum Beispiel Kurs- und Prüfungsgebühren, Reisekosten wie die Hin- und Rückfahrt zu Ihre Weiterbildung, Fachbücher oder Schreibmaterial. Noch ein

    Tipp: Wer sich fort- oder weiterbildet, muss in der Regel am Schreibtisch daheim lesen und lernen. Die Kosten für den heimischen Arbeitsplatz können Sie in der Regel ebenfalls von der Steuer absetzen.


Weitere Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Geringqualifizierte beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Nachholen eines Berufsabschlusses die Weiterbildungskosten gefördert erhalten. Dies gilt auch, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, aber seit mindestens vier Jahren in an- oder ungelernter Tätigkeit beschäftigt wird und die erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. In diesen 4 Jahren werden nunmehr aber nicht nur Beschäftigungszeiten in un- und angelernter Tätigkeit, sondern neben Zeiten der Arbeitslosigkeit auch Pflege- und Erziehungszeiten mit berücksichtigt. Damit wird pflegenden Angehörigen und Berufsrückkehrern nach Familienzeiten der Zugang zur Weiterbildung erleichtert.

Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Nachholen eines Berufsabschlusses unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellen, können von der Agentur für Arbeit für das auf die Qualifizierungszeit anfallende Arbeitsentgelt Zuschüsse erhalten.

In Beschäftigung stehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

  • sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,
  • sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,
  • der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt,
  • die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und
  • der Träger und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt ist die Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter 45 Jahren befristet ausgeweitet worden. Allerdings ist hier zusätzliche Voraussetzung, dass sich der Arbeitgeber mit mindestens 50 % an den Lehrgangskosten beteiligt. Mit der ab April 2012 wirksamen und bis Ende 2014 befristeten neuen Regelung, werden Anreize zu einer stärkeren Weiterbildungsbeteiligung in kleinen und mittleren Unternehmen geschaffen.